Entschädigung des andern Elternteils (Vater oder Ehefrau der Mutter)

Allgemeine Informationen

Anspruch auf Entschädigung des andern Elternteils (Vater oder Ehefrau der Mutter) haben Männer, die im Zeitpunkt der Geburt des Kindes entweder:

  • Arbeitnehmer oder
  • Selbständigerwerbende sind; oder
  • im Betrieb der Ehefrau, der Familie oder des Konkubinatspartners mitarbeiten und einen Barlohn vergütet erhalten; oder
  • arbeitslos sind und entweder bereits ein Taggeld der Arbeitslosenversicherung beziehen oder die Anspruchsvoraussetzungen für ALV-Taggelder erfüllen würden; oder
  • wegen Krankheit, Unfall oder Invalidität arbeitsunfähig sind und deswegen Taggeldleistungen einer Sozial- oder Privatversicherung beziehen, sofern dieses Taggeld auf einem vorangegangenen Lohn berechnet wurde; oder
  • in einem gültigen Arbeitsverhältnis stehen, aber keine Lohnfortzahlung oder Taggeldleistung erhalten, weil der Anspruch ausgeschöpft ist; oder
  • Dienst leisten und arbeitslos sind, ohne dass Sie ein Arbeitslosentaggeld beziehen, aber eine genügende Beitragszeit haben, die Anspruch auf ein Taggeld der Arbeitslosenversicherung gäbe.

Einreichungsstelle der Anmeldung:

  1. Für Arbeitnehmer an ihren Arbeitgeber bzw. Arbeitgeberin;
  2. Für Selbständigerwerbende an die für den Beitragsbezug zuständige Ausgleichskasse oder Gemeindezweigstelle.