Die Feuerwehrdienstpflicht beginnt für Frauen und Männer in dem Jahr, in welchem sie 20 Jahre alt werden und dauert bis zum Ende des Jahres, in welchem das 50. Altersjahr vollendet wird. Freiwillige dürfen bereits in dem Jahr, in welchem das 19. Altersjahr erreicht wird, Feuerwehrdienst leisten. Der Gemeinderat kann auf Antrag der ständigen Kommission einen freiwilligen Feuerwehrdienst ab dem 50. Altersjahr bis maximal zum 52. Altersjahr bewilligen. Niedergelassene Ausländer/innen mit der C-Bewilligung sind hinsichtlich Feuerwehrdienstpflicht den Schweizerbürgern/Schweizerbürgerinnen gleichgestellt.