Zahlungserleichterung
Über das TaxMe-Portal der Steuerverwaltung des Kantons Bern können Sie Ihre persönlichen Steuerdaten online einsehen. Nach persönlicher Registrierung - analog dem Telebanking - stehen den Steuerpflichtigen unterschiedliche Online-Dienste zur Verfügung wie beispielsweise Einsicht ins persönliche Steuerdossier, Mutieren von Kontodaten, Belege elektronisch einreichen/anzeigen, einsehen von Kontoauszug und Zahlungsvereinbarungen etc. Das TaxMe-Portal wird laufend ausgebaut.
Zahlungserleichterungen (Stundungen)
Zahlungserleichterungen sind nur für rechtskräftig veranlagte und in Rechnung gestellte Steuern möglich. In der Regel nach der definitiven Schlussabrechnung (SABR) oder nach einer Entscheidrechnung. Ist die Zahlung innert der vorgeschriebenen Frist mit einer erheblichen Härte verbunden, so können Zahlungsfristen allenfalls erstreckt (gestundet) oder Teilzahlungen bewilligt werden. Das Stundungsgesuch (Gesuch um Zahlungserleichterung) ist bei der kantonalen Steuerverwaltung, Bereich Inkasso einzureichen und zu begründen (Haushaltbudget auf Verlangen). Der gesetzliche Verzugszins bleibt vorbehalten.
Sollten Sie Probleme haben die gestellte Ratenrechnung innert der vorgeschriebenen Frist zu begleichen, kann eine Ratenrechnung in maximal drei Teilraten bezahlt werden. Nach Ablauf der Zahlungsfrist von 30 Tagen wird jedoch auf dem noch ausstehenden fakturierten Betrag ein Verzugszins belastet. Hier können Sie weitere Einzahlungsscheine anfordern.
Kontaktadresse
Steuerverwaltung des Kt. Bern
Region Oberland
Allmendstrasse 18
3600 Thun
Tel. 031 633 60 01
ol.svextra@be.ch
Steuererlass
Bei einem Erlass der Steuern verzichten die Gemeinde und der Kanton Bern ganz oder teilweise auf ihre Forderung gegenüber der steuerpflichtigen Person. Der Erlass richtet sich nach den gesetzlich definierten Voraussetzungen. Sind diese erfüllt, so hat die steuerpflichtige Person Anspruch auf Steuererlass.
Gegenstand eines Erlasses sind rechtskräftig veranlagte und in Rechnung gestellte Steuerforderungen, Zinsen, Gebühren oder Bussen. Mit dem erlassenen Steuerbetrag werden im Normalfall auch die darauf entfallenden Zinsen erlassen. Bereits bezahlte Steuerbeträge werden nur erlassen, wenn die Zahlung unter ausdrücklichem Vorbehalt geleistet worden ist. (Der Vorbehalt muss bei der kant. Steuerverwaltung, Bereich Inkasso vor der Zahlung angemerkt werden.)
Der Steuererlass soll zu einer langfristigen und dauernden Sanierung der wirtschaftlichen Lage der steuerpflichtigen Person beitragen. Der Erlass soll dabei der steuerpflichtigen Person selbst und nicht ihren Gläubigern zu gute kommen. Die Vermögenswerte werden bei der Beurteilung des Erlassgesuches mit einbezogen. Im Erlassverfahren wird zudem eine rechtskräftige Veranlagung nicht auf ihre Gesetzesmässigkeit resp. materielle Richtigkeit überprüft. Allfällige Fehler in der rechtskräftigen Veranlagung können nicht über das Erlassverfahren korrigiert werden.
Ein Erlassgrund kann vorliegen, wenn die gesuchstellende Person die geschuldeten Steuern bei zumutbaren Einschränkungen der Lebenshaltungskosten nicht in absehbarer Zeit bezahlen kann. Dabei gelten Einschränkungen bis auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum als zumutbar.
Die Gesuchsformulare für Steuererlass können Sie bei der Steuerverwaltung Heimberg anfordern oder hier herunterladen und ausfüllen.
Weitere Informationen
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