Schweizerinnen und Schweizer dürfen sich an jedem Ort der Schweiz niederlassen. Ausländerinnen und Ausländer hingegen haben keinen Rechtsanspruch auf Niederlassung oder Aufenthalt, sondern benötigen eine entsprechende Bewilligung. Seit dem Inkrafttreten der bilateralen Abkommen gelten für Bürger und Bürgerinnen der EU/EFTA bezüglich Niederlassung und Aufenthalt andere Bestimmungen als für Personen aus Drittstaaten.